Kriterien für die Rangliste
Harmonisierung der Aufnahmekriterien
Gemäß dem Provinzgesetz Nr. 9 vom 12. Oktober 2007 müssen ab dem 1. März 2014 zur Bildung der Ranglisten für unbefristete Aufnahmen zwingend die folgenden Kriterien angewendet werden:
Die Ranglisten müssen mindestens alle zwei Monate aktualisiert werden.
Die Antragsteller haben das Recht, über die Kriterien für die Ranglistenbildung und ihre Position in der Rangliste informiert zu werden.
Kriterien für die Festlegung der Rangliste:
1. Bewertung des Pflegebedarfs der Bewohner (maximal 50 Punkte von 100):
•Stufe 0 = 10 Punkte
•Stufe 1 = 20 Punkte
•Stufe 2 = 30 Punkte
•Stufe 3 = 40 Punkte
•Stufe 4 = 50 Punkte
Falls keine Bewertung des Pflegebedarfs vorliegt, bewertet die Stiftung den voraussichtlichen Pflegebedarf des Antragstellers auf der Grundlage verfügbarer Informationen und Dokumente und vergibt eine Bewertung zwischen 0 und 30 Punkten.
2. Bewertung der familiären und sozialen Situation des Antragstellers (maximal 40 Punkte von 100):
•Bis zu 10 Punkte: Möglichkeit und Durchführbarkeit der Pflege zu Hause durch das Familien- oder andere ambulante, teilstationäre und stationäre Dienste.
•Bis zu 10 Punkte: Vorhandensein von Schwierigkeiten in der aktuellen Wohnsituation, die einen Eintritt in die Einrichtung erforderlich machen.
•Bis zu 10 Punkte: Vorhandensein spezifischer persönlicher Schwierigkeiten des Antragstellers, die einen Eintritt in die Einrichtung erforderlich machen.
•Bis zu 10 Punkte: Qualität der familiären und sozialen Beziehungen.
3. Punkte basierend auf dem Datum der Einreichung des aktuellen gültigen Antrags:
•0 Punkte bei weniger als drei Monaten;
•5 Punkte zwischen drei und sechs Monaten;
•10 Punkte bei mehr als sechs Monaten.